Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1. Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen gelten diese Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften, die von uns erbracht werden. Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden sowie für künftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen.

2. Vertragsabschluß

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Sie werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich. An uns gerichtete Aufträge, Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten nur als angenommen, wenn der Auftrag von uns schriftlich bestätigt wird oder die Versendung bzw. Aushändigung der Ware erfolgt.

2.2. Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten und Leistungsbeschreibungen sind, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, unverbindlich, wenn durch technische Abweichungen von diesen Angaben der Zweck und die technische Eignung der Ware nicht beeinträchtigt wird.

2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden.

2.4. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen an der zu liefernden Ware vorzunehmen, wenn und soweit dadurch der Zweck und die technische Eignung der Ware nicht beeinträchtigt wird. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

3. Lieferung und Gefahrübergang

3.1. Erfüllungsort für unsere sämtlichen Lieferverpflichtungen ist unser Werk, unsere Niederlassung oder das jeweilige Auslieferungslager - bei Streckengeschäften das Herstellerwerk -, in dem die Ware dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Kunden übergeben wird.

3.2. Unsere Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mangels abweichender Vereinbarung spätestens auf den Kunden über, sobald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben haben (Incoterm EXW). Auch bei Lieferung durch uns, der Übernahme sonstiger am Lieferort auszuführender Pflichten oder bei der Übernahme der Transportkosten durch uns findet der Gefahrübergang EXW statt. Auf Verlangen und Kosten des Kunden sind wir verpflichtet, von diesem gewünschte Versicherungen abzuschließen.

3.3. Bei Selbstabholung bzw. Abholung durch ein vom Kunden beauftragtes Transportunternehmen geht die Gefahr mit dem Beginn der Beladung auf den Kunden über; in diesen Fällen ist der Kunde für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung allein zuständig und verantwortlich. Wirken wir dabei mit, so geschieht dies im Auftrag sowie auf Gefahr des Kunden. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen frei, die gegen uns wegen Schadenereignissen aus nicht betriebs- und beförderungssicherer Beladung geltend gemacht werden. Im übrigen stellt uns der Kunde von etwaigen Nachteilen und/oder Belastungen frei, die bei uns dadurch eintreten, dass der von ihm oder auf seine Anweisung eingesetzte Beförderer gegen Vorschriften des Güterkraft-verkehrsgesetzes verstoßen hat.

3.4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3.5. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese handelsüblich sind oder deren Ursache in der Menge und/-oder Materialeigenart des Liefergegenstandes begründet ist. Bei Anfertigungs- oder Standardpackungsware sind wir zu Mehr- oder Minderlieferungen in branchenüblichem Umfange, mindestens aber bis zu 10%, berechtigt.

4. Lieferzeit

4.1. Die im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Lieferzeit ist grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, diese werde ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Soweit vertraglich keine Lieferzeit festgelegt ist, gilt als Lieferfrist 4 Wochen, beginnend mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu stellenden Unterlagen oder von ihm abzugebender Erklärungen.

4.2. Unvorhersehbare und nicht in unseren Einflußbereich fallende Umstände (wie z.B. Streiks, Aussperrungen etc.) berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrage zurückzutreten; dies gilt unabhängig davon, ob die vorbezeichneten Ereignisse bei uns selbst oder einem unserer Lieferanten eingetreten sind. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, falls die Ereignisse lediglich eine kurze Störung unserer Lieferfähigkeit begründen.

4.3. Verzögert sich die Auslieferung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, nach Ablauf von 14 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft pauschalen Schadenersatz insbesondere für die Lagerkosten in Höhe von 0,2 % des Kaufpreises je angefangener Woche zu verlangen, wobei es dem Kunden unbenommen ist, den Nachweis geringeren Schadens zu erbringen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Unsere Preise gelten ab Werk, d.h. ausschließlich Versand, Verpackung und Versicherungskosten sowie gesetzlicher Mehrwertsteuer; ist ein Preis nicht besonders vereinbart, so gilt die jeweils aktuelle Preisliste. Gesondert vereinbarte Barzahlungsnachlässe oder Skonti entfallen, wenn unsere Forderung nicht insgesamt erfüllt wird. Der Mindestauftragswert beträgt 50,00 €. , Muster werden extra berechnet.

5.2. Der Kaufpreis wird – sofern nichts anderes vereinbart ist – bei Rechnungsbeträgen unter 50,00 € sofort nach Erhalt der Rechnung, sonst innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Unsere Gutschriften / Ihre Belastungen mindern den skontofähigen Betrag; Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Annahme von Wechseln bedeutet keine Stundung der Forderung; wir bleiben berechtigt, nach Fälligkeit Barzahlung der Forderung Zug um Zug gegen Rückgabe des Wechsels zu verlangen.

5.3. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder unter Hinweis auf solche Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Ver-tragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

5.4. Wird uns nach Vertragsschluß bekannt, daß Wechsel des Kunden protestiert sind, Zwangsvollstreckungs-maßnahmen gegen ihn eingeleitet worden sind oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eingetreten ist, können wir auch noch nicht fällige Forderungen sowie solche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, für die ein Wechsel oder Scheck hingegeben worden ist, sofort geltend machen, wenn und soweit sich aus den vorbezeichneten Umständen ergibt, dass die uns geschuldete Gegenleistung gefährdet ist oder die Stellung einer geeigneten Sicherheit verlangen.

5.5. Die Nichteinhaltung dieser Zahlungsbedingungen berechtigt uns, so lange jede Lieferung einzustellen und nur noch gegen Vorkasse oder Barzahlung zu liefern, bis die Rückstände beglichen sind.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Das Eigentum an der gelieferten Ware behalten wir uns bis zur Erfüllung all unserer, auch zukünftiger Forderungen gegen den Kunden vor, soweit sie in einen Kontokorrent eingestellt werden auch bezüglich der Saldoforderung. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln und auf unser schriftliches Verlangen angemessen zu versichern.

6.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände (nachfolgend: Vorbehaltsprodukte) ist dem Kunden nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir können diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiter-veräußerung widerrufen, wenn und soweit der Kunde mit uns geschuldeten Zahlungen im Verzug ist.

6.3. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder auf die übergegangenen Forde-rungen sind uns sofort zu melden.

6.4. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte erfolgen für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht und diese insoweit als Vorbehaltsware gilt. Für diesen Fall gilt Ziffer 6.2 entsprechend.

6.6. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte sofort die Herausgabe der Vorbehaltsprodukte verlangen. Dies gilt als Rücktritt vom Vertrage, welcher im Falle des Verzuges ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist. Die Kosten der Rücknahme und Verwertung trägt der Kunde. Die Verwertungskosten werden auf 15% des Verwertungserlöses pauschal festgelegt, wobei es dem Kunden unbenommen bleibt, den Nachweis geringerer Kosten zu führen.

6.6. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zu Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

6.7. Bei Zahlung im sogenannten „Scheck-Wechsel-Geschäft“ sind sich die Parteien darüber einig, daß auch im Falle der Einlösung des seitens des Käufers hingegebenen Schecks der Eigentumsvorbehalt solange weiterbesteht, bis der Wechsel zurückgegeben, entwertet oder sonst ein Wechselregreß ausge-schlossen ist.

7. Mängelrügen und Gewährleistungsrechte

7.1. Bei der Lieferung nicht von uns hergestellter Waren ist die Haftung für vom Hersteller angegebene Eigenschaften der Ware ausgeschlossen. Wir sind nicht verpflichtet, den Nachweis für abgegebene Garantien (Messprotokolle, Prüfzertifikate etc.) und TÜV-Abnahmen zu führen.

7.2. Die Ware ist unverzüglich nach Anlieferung auf Sachmängel zu untersuchen. Etwaige Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des 3. Tages und dem Empfangstag, per Telefax zu erheben. Unterläßt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

7.3. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen diese Massnahmen fehl, ist der Kunde bei Vorliegen solcher Mängel, die eine wesentliche Vertragsverletzung darstellen, berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages bzw. in allen anderen Fällen Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

7.4. Gewährleistungsrechte wegen Sachmängeln verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang

8. Retouren

8.1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist eine Rückgabe ausgelieferter Ware nicht möglich. Wird dennoch Ware zurückgegeben, so gilt die Warenrücknahme nicht als Anerkennung einer Gutschrift, auch wenn der Warenempfang quittiert wird.
Für Rücksendungen, die wir nicht zu vertreten haben, berechnen wir - wenn wir sie annehmen sollten - einen Verwaltungskostenanteil von 10% des Nettowarenwertes, mindestens jedoch 20,00 €.

9. Geheimhaltung

9.1. Zeichnungen und Betriebsanleitungen dürfen lediglich im Falle des Weiterverkaufes an Dritte weitergegeben werden und unterliegen ansonsten der Geheimhaltung. Dem Kunden obliegt es, diese Geheimhaltungsverpflichtung auch seinen Mitarbeitern gegenüber durchzusetzen.

10. Haftung

10.1. Nicht ausdrücklich in diesen Geschäftsbedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden für jede Form der Schlechterfüllung des Vertrags sowie Fälle der unerlaubten Handlung sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Wir haften auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit es sich um Pflichten handelt, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Kunde vertrauen kann („Kardinalpflichten“).

10.2. Der Höhe nach beschränkt sich unsere Schadenersatzverpflichtung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden; vertragsuntypische und unvorhersehbare Schäden übernehmen wir in keinem Falle.

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne der Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder sein Sitz in einem ausländischen Vertragsstaat des EuGVO / LuganoÜ gelegen ist, ist 89542 Herbrechtingen Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Es steht uns frei, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

11.2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.