Einkaufsbedingungen

1. Geltung unserer Bedingungen

1.1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt.

1.2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch ohne wiederholte Bekanntgabe für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Bestellung

2.1. Erstellt der Lieferant auf unsere Anfrage ein Angebot, so begründet dies keinerlei Leistungsverpflichtungen zu unseren Lasten; insbesondere werden Kostenvoranschläge nur im Falle besonderer, schriftlicher Vereinbarung vergütet.

2.2. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefaßt ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben.

2.3. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

2.4. Von uns im Einzelfall vorgegebene Produktspezifikationen einschließlich Toleranzangaben sind verbindlich. Ebenfalls verbindlich sind vorliegende Produktspezifikationen des Lieferanten. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, daß er sich durch Einsicht in die Bestellunterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Bestellunterlagen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler zu informieren, so daß unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei offensichtlich unvollständigen Bestellunterlagen.

2.5. Sofern wir nicht ausdrücklich auf eine Auftragsbestätigung verzichtet haben, ist uns jede Bestellung innerhalb von 2 Werktagen unter Angabe der kompletten Bestellnummer, des Bestelldatums sowie des Namens des Bestellers und des verbindlichen Liefertermins schriftlich zu bestätigen. Erfolgt die Auftragsbestätigung nicht fristgerecht, so ist unsere Bestellung nicht mehr bindend
Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Bei Lieferungen im Tankwagen anerkennen wir Mengenabweichungen bis maximal 5 % zu unserer Bestellung.

3. Lieferfristen und Liefertermine

3.1. Die in der Bestellung angegebenen Lieferfrist bzw. der dort ausgewiesene Liefertermin sind bindend; die Lieferfrist läuft vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muß die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls. Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen.

3.2. Der Lieferant hat die Überschreitung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist auch dann zu vertreten, wenn dieses auf das Fehler von Unterlagen zurückzuführen ist, die für die Durchführung der Lieferung notwendig und von uns zu erstellen sind, es sei denn der Lieferant hat die fehlenden Unterlagen unverzüglich schriftlich bei uns angemahnt.

3.3. Im Falle des Lieferverzuges sind wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 2,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 10 % des Lieferwertes. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, das infolge des Verzugs keine oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend. Weitergehende gesetzliche Anspräche bleiben vorbehalten.

3.4. Hat der Lieferant die Überschreibung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist nicht zu vertreten (z.B. infolge von Ereignissen höherer Gewalt), können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne daß für den Lieferanten hieraus Anspräche gegen uns entstehen. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, falls die Ereignisse lediglich eine kurzfristige Störung der Lieferfähigkeit des Lieferanten begründet.

3.5. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir nicht zur Annahme verpflichtet. Werden wir durch Ereignisse höherer Gewalt an der Annahme der Waren bzw. Abnahme der vom Lieferanten angebotenen Leistung gehindert, so begründet dies keinen Annahmeverzug.

3.6. Die Annahme von Warensendungen erfolgt ausschließlich zu den üblichen Geschäftszeiten, die ggf. vom Lieferanten bei uns abzufragen sind.

4. Lieferung und Gefahrübergang

4.1. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung erfolgt die Lieferung auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Der Lieferant haftet für ordnungsgemäße Verpackung und Kennzeichnung der bestellten Ware.

4.2. Haben wir aufgrund besonderer Vereinbarung die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart. Die Transportversicherung wird ausschließlich von uns abgeschlossen.

4.3. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über. Dies gilt insbesondere bei Lieferungen im Tankwagen, die frei Tankanlage erfolgen muß.

5. Gewährleistung

5.1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Eintreffen der Ware an der Empfangsstelle beim Lieferanten eingeht. Liegen bei der Untersuchung nicht feststellbare Mängel vor, so ist die anzeige rechtzeitig erfolgt, wenn sie binnen acht Werktagen ab der Entdeckung dem Lieferanten zugeht.

5.2. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu.

6. Produzentenhaftung

6.1. Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat er uns von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung insoweit freizustellen, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Sofern wir Teile oder Rohstoffe beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung und Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

8. Geschäftsgeheimnisse

8.1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung und alle hiermit zusammenhängende kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

9. Schutzrechte Dritter

9.1. Der Lieferant haftet auch ohne Verschulden dafür, daß durch die Lieferung, Leistung oder Benutzung der gelieferten Sache keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns von allen Ansprächen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen sowie von allen hieraus entstehenden Schäden einschließlich gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten auf erste Anforderungen frei. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Vertragsabschluß.

10. Warenursprung

10.1. Die gelieferte Ware muß die Ursprungsbedingungen der Präferenzabkommen der EWG erfüllen, falls in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird.

11. Rechnung und Zahlung

11.1. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung.

11.2. Wir bezahlen sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen die Skontofristen nicht.

11.3. Erfüllung für unsere Zahlungen ist 89542 Herbrechtingen.

12. Schlußbestimmungen

12.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

12.2. Soweit der Lieferant Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen Gerichtsstand im Inland hat, ist 89542 Herbrechtingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

12.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.